(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 59 - 61)
Teil I
Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Untersuchungsverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwerts auf.
Das Untersuchungsergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.
Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwerts in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwerts geschätzt, wenn nicht anders angegeben.
Parameter (siehe Anmerkung)Messunsicherheit in Prozent des GrenzwertsBemerkungenAcrylamid30Für den Fall, dass Acrylamid im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird.Aluminium25Ammonium40Antimon40Arsen30Benzo(a)pyren50Benzol40Bisphenol A50Blei25Bor25Bromat40Cadmium25Chlorat40Chlorid15Chlorit40Chrom30Bestimmungsgrenze 0,000 50 mg/lCyanid30Mit dem Verfahren soll der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.1,2-Dichlorethan40Eisen30Elektrische Leitfähigkeit20Epichlorhydrin30Für den Fall, dass Epichlorhydrin im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird.Fluorid20Halogenessigsäuren (HAA-5)50Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 20 Prozent (= 1/5, d. h. 0,012 mg/l) des Summengrenzwerts von 5 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,003 6 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich.Kupfer25Mangan30Microcystin-LR30Natrium15Nickel25Nitrat15Nitrit20Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)30Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.Oxidierbarkeit50Pestizide30Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2 Teil I können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte von bis zu 80 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pestizide zugelassen werden.Summe PFAS-2050Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 5 Prozent (= 1/20, d. h. bei 0,000 005 0 mg/l) des Summengrenzwerts von 20 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,000 001 5 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich.Summe PFAS-450Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 25 Prozent (= 1/4, d. h. bei 0,000 005 0 mg/l) des Summengrenzwerts von 4 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,000 001 5 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich.Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)50Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II.Quecksilber30Selen40Sulfat15Tetrachlorethen30Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I.Trichlorethen40Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I.Trihalogenmethane (THM)40Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II.Trübung30Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden.Uran30Vinylchlorid50Für den Fall, dass Vinylchlorid im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird.Wasserstoffionenkonzentration0,2Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt.
Anmerkung:Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.
Teil II
Verfahrenskennwerte für die Untersuchung auf radioaktive Stoffe
Parameter, Gesamt-Aktivitätskonzentrationen und RadionuklideNachweisgrenze (siehe Anmerkungen 1 und 2)Americium-2410,06 Bq/lBlei-2100,02 Bq/lCäsium-1340,5 Bq/lCäsium-1370,5 Bq/lCobalt-600,5 Bq/lGesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration0,04 Bq/l (siehe Anmerkung 3)Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration0,4 Bq/lIod-1310,5 Bq/lKohlenstoff-1420 Bq/lPlutonium-239/Plutonium-2400,04 Bq/lPolonium-2100,01 Bq/lRadium-2260,04 Bq/lRadium-2280,02 Bq/l (siehe Anmerkung 4)Radon-22210 Bq/lStrontium-900,4 Bq/lTritium10 Bq/lUran-2340,02 Bq/lUran-2380,02 Bq/l
Anmerkung 1:Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN EN ISO 11929-1-3 „Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen)“ mit Wahrscheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils fünf Prozent.Anmerkung 2:Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 − y von 95 Prozent festzulegen ist.Anmerkung 3:Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwerts von 0,1 Becquerel pro Liter unter Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung des Prüfwerts von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von 0,025 Becquerel pro Liter.Anmerkung 4:Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für ein neues Wasservorkommen. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228 20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen ein Untersuchungsverfahren mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228 angewendet werden.